BGH - Beschluß vom 17.12.2002
X ZB 27/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 221
BGHReport 2003, 355
FamRZ 2003, 523
MDR 2003, 414
NJW 2003, 1324
Rpfleger 2003, 216
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Anwaltsgebühren im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 17.12.2002 - Aktenzeichen X ZB 27/02

DRsp Nr. 2003/264

Anwaltsgebühren im Revisionsverfahren

»Beantragt der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsbeklagten die Zurückweisung der Revision, bevor die Revision begründet worden ist, so ist dem Revisionsbeklagten nur die halbe Prozeßgebühr zu erstatten.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Das Beschwerdegericht hat mit Urteil vom 31. Oktober 2001 die Berufung der Beklagten gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen Revision eingelegt, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt hat. Die Klägerin hat sodann die Revision zurückgenommen; auf Antrag der Beklagten hat ihr der Senat die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat unter Zurückweisung des weitergehenden Kostenfestsetzungsantrags für die in der Revision tätige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten eine 10/10-Prozeßgebühr festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Festsetzung einer 20/10-Gebühr, hilfsweise die zusätzliche Festsetzung einer vollen Gebühr aus dem Kostenwert erstrebt.

II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und gemäß § 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat nur mit ihrem Hilfsbegehren Erfolg.