OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.02.2018
I-10 W 23/18
Normen:
BerHG § 2; BerHG § 6; RVG § 15;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 06.04.2017

Anwaltsgebühren im Rahmen der Beratungshilfe betreffend die Ehescheidung und verbundene Angelegenheiten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen I-10 W 23/18

DRsp Nr. 2018/7129

Anwaltsgebühren im Rahmen der Beratungshilfe betreffend die Ehescheidung und verbundene Angelegenheiten

Der Begriff der „Angelegenheit“ ist für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin zu bestimmen, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen auszugehen ist; jeder kann für sich eine „Angelegenheit“ darstellen. Es sind dies - die Scheidung als solche,- das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht), - Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie - die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung). Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 6. April 2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BerHG § 2; BerHG § 6; RVG § 15;

Gründe

I.

Die weitere Beschwerde ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig.