OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.02.2018
20 W 166/17
Normen:
RVG -VV Nr. 2501; RVG -VV Nr. 1008;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 10.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 60/17

Anwaltsgebühren im Rahmen der Beratungshilfe bei Beratung mehrerer Personen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 20 W 166/17

DRsp Nr. 2018/15313

Anwaltsgebühren im Rahmen der Beratungshilfe bei Beratung mehrerer Personen

Bei der Vergütung der Beratungshilfe ist der Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG auf die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG nicht anwendbar. Orientierungssätze: Bei der Vergütung des Rechtsanwalts aus der Landeskasse für die Gewährung von Beratungshilfe ist eine Erhöhung der Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV- RVG um den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV- RVG nicht vorzunehmen. Nr. 1008 VV- RVG sieht für den Fall, dass mehrere Personen Auftraggeber in derselben Angelegenheit sind, eine Erhöhung der Gebühren nicht generell, sondern nur für die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr vor. Der Erweiterung des Mehrvertretungszuschlages auf andere Gebühren steht deshalb bereits der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. Auch eine analoge Anwendung auf die hier maßgebliche Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV- RVG kommt nicht in Betracht, weil von einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht ausgegangen werden kann.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2501; RVG -VV Nr. 1008;

Gründe

I.