OLG Nürnberg, Beschluß vom 17.03.1997 - Aktenzeichen 7 WF 664/97
DRsp Nr. 1998/7385
Anwaltsgebühren im isolierten Hausratsverfahren
»1. In isolierten Hausratsverfahren erhält der Rechtsanwalt die Gebühren des § 31BRAGO nur zur Hälfte.2. Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 13 Abs. 4HausratsVO fallen weder Gerichts- noch weitere Anwaltsgebühren an.«3. Nach § 63 Abs. 3BRAGO erhält der Rechtsanwalt im Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats die in § 31BRAGO bestimmten Gebühren nur zur Hälfte.4. Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 13 Abs. 4HausratsVO fallen weder Gerichts- noch weitere Anwaltsgebühren an, da es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt und das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - anders als § 620aZPO für das Scheidungsverbundverfahren - keinen verfahrensmäßig selbständigen vorläufigen Rechtsschutz kennt.
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