OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.05.2009
I-24 W 28/09
Normen:
ZPO § 145; RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 778
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 374/08

Anwaltsgebühren im Falle der Prozesstrennung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2009 - Aktenzeichen I-24 W 28/09

DRsp Nr. 2009/18874

Anwaltsgebühren im Falle der Prozesstrennung

Der Prozessbevollmächtigte darf im Falle einer Prozesstrennung einheitlich die Gebühren nach dem Gesamtstreitwert oder gesondert aus den getrennten Verfahren mit den jeweiligen Einzelwerten geltend machen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Rechtspflegerin - vom 25. Februar 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11. Februar 2009 sind von den Klägern 472,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2009 an den Beklagten zu erstatten.

Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner 63 % und der Beklagte 37 %.

Beschwerdewert: 755,80 EUR

Normenkette:

ZPO § 145; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe:

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Kläger hat teilweise Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfevermerk vom 22. April 2009 steht dem Beklagte nur ein Kostenerstattungsanspruch in dem tenorierten Umfang zu.