KG - Beschluss vom 10.07.2009
1 W 93/09
Normen:
BNotO § 15 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3500;
Fundstellen:
AGS 2010, 368
ErbR 2009, 310
FGPRax 2009, 235
FGPrax 2009, 235
JurBüro 2009, 531
KGReport 2009, 797
KGReport-Berlin 2009, 797
RVGreport 2009, 384
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 504/08

Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht betreffend die Höhe von Notargebühren

KG, Beschluss vom 10.07.2009 - Aktenzeichen 1 W 93/09

DRsp Nr. 2009/18929

Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht betreffend die Höhe von Notargebühren

Das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht nach § 15 Abs. 2 BNotO ist - auch kostenrechtlich - ein Verfahren des 2. Rechtszuges, das sich an das erstinstanzlich vor dem Notar geführte und mit der ablehnenden Entscheidung des Notars beendete Verfahren anschließt. Dem anwaltlichen Vertreter eines Beteiligten steht die Verfahrensgebühr nach RVG -VV Nr. 3500 zu. Eine Anrechnung der im Verfahren vor dem Notar entstandenen Geschäftsgebühr nicht statt.

Tenor:

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24.11.2008 von den Beteiligten zu 1) bis 4) an die Beteiligten zu 5) bis 8) zu erstattenden Kosten auf - lediglich - 11.774,40 EUR in Worten: Elftausendsiebenhundertvierundsiebzig 40/100 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2008 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BNotO § 15 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3500;

Gründe:

I.