OLG Thüringen - Beschluss vom 14.08.2015
1 W 355/15
Normen:
VV- RVG Nr. 3500;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen O 186/10

Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 14.08.2015 - Aktenzeichen 1 W 355/15

DRsp Nr. 2016/3648

Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren

Prüft ein Prozessbevollmächtigter der Partei, gegen die sich ein Rechtsmittel richtet, nach Erhalt der Beschwerdeschrift, ob etwas für seine Mandantschaft zu veranlassen ist, fällt eine 0,5 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 VVRVG an. Eine solche Prüfungstätigkeit darf nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, insoweit Vermutungen anzustellen.

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 07.01.2015 wird aufgehoben.

2. Der Antrag der Beklagten auf Festsetzung der Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht betreffend das Befangenheitsgesuch wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.376,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3500;

Gründe:

I.

Der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts hatte im Beschwerdeverfahren zum Az.: 6 W 714 über die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 20.01.2014 zu entscheiden. Mit Beschluss vom 14.10.2014 wies der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts die sofortige Beschwerde zurück und legte der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.