1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 07.01.2015 wird aufgehoben.
2. Der Antrag der Beklagten auf Festsetzung der Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht betreffend das Befangenheitsgesuch wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.376,50 EUR festgesetzt.
I.
Der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts hatte im Beschwerdeverfahren zum Az.: 6 W 714 über die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 20.01.2014 zu entscheiden. Mit Beschluss vom 14.10.2014 wies der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts die sofortige Beschwerde zurück und legte der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|