I. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. Juni 2005 gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Am 21. Juni 2005 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und kündigte den Antrag an, die Berufung zurückzuweisen. Nach Eingang der Berufungsbegründung am 24. August 2005 hat das Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Daraufhin hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen.
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