LG Hamburg, vom 26.05.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 18/81
Anwaltsgebühren: Höhe der Vergleichsgebühr
OLG Hamburg, Beschluß vom 28.08.1981 - Aktenzeichen 8 W 252/81
DRsp Nr. 1999/3011
Anwaltsgebühren: Höhe der Vergleichsgebühr
Die Höhe der Gebühr für einen Vergleich und die vorangegangene Erörterung bemißt sich, wenn ein Teil der Klageforderung bezahl ist, ohne daß eine Erledigterklärung abgegeben wurde, nach der Höhe der noch offenen Forderung.
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß gilt nach §§ 11, 21RpflG als Beschwerde. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden, aber nicht begründet.
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