OLG Hamburg - Beschluß vom 28.08.1981
8 W 252/81
Normen:
BRAGO §§ 23 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1981, 1518
MDR 1982, 63
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.05.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 18/81

Anwaltsgebühren: Höhe der Vergleichsgebühr

OLG Hamburg, Beschluß vom 28.08.1981 - Aktenzeichen 8 W 252/81

DRsp Nr. 1999/3011

Anwaltsgebühren: Höhe der Vergleichsgebühr

Die Höhe der Gebühr für einen Vergleich und die vorangegangene Erörterung bemißt sich, wenn ein Teil der Klageforderung bezahl ist, ohne daß eine Erledigterklärung abgegeben wurde, nach der Höhe der noch offenen Forderung.

Normenkette:

BRAGO §§ 23 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß gilt nach §§ 11, 21 RpflG als Beschwerde. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden, aber nicht begründet.