Auf Grund des Beschlusses des Senats vom 7. Juni 1993 (Bl. 182 ff d. A.) haben die Beklagten als Gesamtschuldner die durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren verursachten Kosten zu tragen. Durch den Beschluß vom 27. September 1993 (Bl. 219 ff d. A.) hat der Rechtspfleger des Landgerichts diese Kosten auf 1.971,80 DM und Zinsen hieraus festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer 13/20 Prozeßgebühr aus dem Hauptsachestreitwert von 199.742,24 DM in Höhe von 1.569,10 DM, einer 13/10 Gebühr für die Verlustigerklärung aus dem Kostenwert von 5.000,-- DM in Höhe von 362,70 DM sowie der Auslagenpauschale von 40,-- DM. Umsatzsteuer ist nicht in Ansatz gebracht worden, weil die Nebenintervenientin zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|