OLG Nürnberg - Beschluß vom 12.01.1994
4 W 4004/93
Normen:
BRAGO § 31 § 32 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 197
JurBüro 1994, 671
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 10046/91

Anwaltsgebühren: Höhe der Prozeßgebühr für Beitrittserklärung des Nebenintervenienten

OLG Nürnberg, Beschluß vom 12.01.1994 - Aktenzeichen 4 W 4004/93

DRsp Nr. 1998/11064

Anwaltsgebühren: Höhe der Prozeßgebühr für Beitrittserklärung des Nebenintervenienten

»Ein Schriftsatz mit Sachanträgen im Sinne des § 32 BRAGO setzt auch für einen Nebenintervenienten voraus, daß er wenigstens andeutungsweise erklärt, wie der Rechtsstreit entschieden werden soll. Der bloße Beitritt als Nebenintervenient auf einer Seite und die Erläuterung, warum er sich nicht der Gegenseite anschließt, genügt hierzu nicht.«

Normenkette:

BRAGO § 31 § 32 ;

Gründe:

Auf Grund des Beschlusses des Senats vom 7. Juni 1993 (Bl. 182 ff d. A.) haben die Beklagten als Gesamtschuldner die durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren verursachten Kosten zu tragen. Durch den Beschluß vom 27. September 1993 (Bl. 219 ff d. A.) hat der Rechtspfleger des Landgerichts diese Kosten auf 1.971,80 DM und Zinsen hieraus festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer 13/20 Prozeßgebühr aus dem Hauptsachestreitwert von 199.742,24 DM in Höhe von 1.569,10 DM, einer 13/10 Gebühr für die Verlustigerklärung aus dem Kostenwert von 5.000,-- DM in Höhe von 362,70 DM sowie der Auslagenpauschale von 40,-- DM. Umsatzsteuer ist nicht in Ansatz gebracht worden, weil die Nebenintervenientin zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.