Die Kläger wenden sich dagegen, daß das Landgericht auf die Erinnerung der Beklagten in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Rechtspflegers vom 4.1,1983 auf seiten der Kläger eine 10/10 Erörterungsgebühr für die einseitige Erörterung der Sache durch den Kläger-Vertreter nicht in Ansatz gebracht, sondern nur eine 5/10 Verhandlungsgebühr nach § 33 BRAGO als erstattungsfähig berücksichtigt hat.
Die sofortige Beschwerde der Kläger ist gem. § 21 Abs. 2 Satz 4 RpflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 5 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Der Senat hält trotz der gegenteiligen und ausführlich begründeten Auffassung des Landgerichts an seiner Rechtsprechung (Die Justiz 1980, 149, AnwBl 1979, 186) fest, daß eine Erörterungsgebühr auch entsteht, wenn die Erörterung der Sache nur zwischen dem Kläger-Vertreter und dem Gericht (vor Erlaß eines Versäumnisurteils) stattfindet.
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