OLG Stuttgart - Beschluß vom 19.07.1983
8 W 123/83
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AnwBl 1983, 522
JurBüro 1983, 1664
Justiz 1983, 392
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 24.02.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 300/82

Anwaltsgebühren: Höhe der Erörterungsgebühr

OLG Stuttgart, Beschluß vom 19.07.1983 - Aktenzeichen 8 W 123/83

DRsp Nr. 1999/2871

Anwaltsgebühren: Höhe der Erörterungsgebühr

»Die Erörterungsgebühr bemißt sich, wenn die Erörterung sich eindeutig nur auf einen ausscheidbaren Teil des Streitgegenstandes bezieht, nur nach dem Wert dieses Teils.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Kläger wenden sich dagegen, daß das Landgericht auf die Erinnerung der Beklagten in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Rechtspflegers vom 4.1,1983 auf seiten der Kläger eine 10/10 Erörterungsgebühr für die einseitige Erörterung der Sache durch den Kläger-Vertreter nicht in Ansatz gebracht, sondern nur eine 5/10 Verhandlungsgebühr nach § 33 BRAGO als erstattungsfähig berücksichtigt hat.

Die sofortige Beschwerde der Kläger ist gem. § 21 Abs. 2 Satz 4 RpflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 5 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Der Senat hält trotz der gegenteiligen und ausführlich begründeten Auffassung des Landgerichts an seiner Rechtsprechung (Die Justiz 1980, 149, AnwBl 1979, 186) fest, daß eine Erörterungsgebühr auch entsteht, wenn die Erörterung der Sache nur zwischen dem Kläger-Vertreter und dem Gericht (vor Erlaß eines Versäumnisurteils) stattfindet.