Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 788 Abs. 1 und 2 ZPO beantragte Kostenfestsetzung ist abzulehnen.
Die streitige Gebühr ist nämlich nicht erfallen. Allerdings lag in der Zustellung der Unterlassungsverfügung vom 11. April 2002 (auch) eine Vollziehungsmaßnahme im Sinne von § 929 ZPO. Das erlaubt jedoch nicht, sie unter den Gebührentatbestand der §§ 57, 59 Abs. 1 BRAGO einzuordnen. Einer solchen Sichtweise steht nämlich § 37 Nr. 7 BRAGO entgegen. Daraus geht hervor, dass die Zustellung zum Anordnungsverfahren gehört und mit der Gebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 40 Abs. 1 BRAGO abgegolten ist (Senat JurBüro 1984, 887; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 59 BRAGO Rndr. 6). Diese Gebühr ist bereits zugunsten der Antragstellerin festgesetzt worden.
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