OLG Koblenz - Beschluss vom 02.12.2002
14 W 721/02
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 37 Abs. 7 § 40 Nr. 1 §§ 57 59 Abs. 1 ; ZPO §§ 788 929 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 108
JurBüro 2003, 137
Rpfleger 2003, 269
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HO 44/02

Anwaltsgebühren für Zustellung der einstweiligen Verfügung

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.12.2002 - Aktenzeichen 14 W 721/02

DRsp Nr. 2004/3871

Anwaltsgebühren für Zustellung der einstweiligen Verfügung

»Die Zustellung der einstweiligen Verfügung gehört zum Anordnungsverfahren. Sie wird mit der Gebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 40 Abs. 1, 37 Nr. 7 BRAGO abgegolten.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 37 Abs. 7 § 40 Nr. 1 §§ 57 59 Abs. 1 ; ZPO §§ 788 929 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 788 Abs. 1 und 2 ZPO beantragte Kostenfestsetzung ist abzulehnen.

Die streitige Gebühr ist nämlich nicht erfallen. Allerdings lag in der Zustellung der Unterlassungsverfügung vom 11. April 2002 (auch) eine Vollziehungsmaßnahme im Sinne von § 929 ZPO. Das erlaubt jedoch nicht, sie unter den Gebührentatbestand der §§ 57, 59 Abs. 1 BRAGO einzuordnen. Einer solchen Sichtweise steht nämlich § 37 Nr. 7 BRAGO entgegen. Daraus geht hervor, dass die Zustellung zum Anordnungsverfahren gehört und mit der Gebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 40 Abs. 1 BRAGO abgegolten ist (Senat JurBüro 1984, 887; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 59 BRAGO Rndr. 6). Diese Gebühr ist bereits zugunsten der Antragstellerin festgesetzt worden.

Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HO 44/02
Fundstellen
AGS 2003, 108
JurBüro 2003, 137
Rpfleger 2003, 269