Der Beklagte hatte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Die Beschwerde wurde auf seine Kosten verworfen, weil sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist begründet worden war. Die Nichtzulassungsbeschwerde und der Beschluss über die Zurückweisung wurden den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben eine 13/20-Prozessgebühr gemäß §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 61 BRAGO nebst Auslagen zur Erstattung angemeldet. Ein entsprechender Kostenfestsetzungsbeschluss ist am 14.09.2004 ergangen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Erinnerung.
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