OLG Hamburg - Beschluss vom 23.11.2004
8 W 262/04
Normen:
BRAGO § 37 Nr. 7 § 61 ; ZPO § 544 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1018
OLGReport-Hamburg 2005, 218
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 24.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 154/01

Anwaltsgebühren für Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 8 W 262/04

DRsp Nr. 2005/13804

Anwaltsgebühren für Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Beschränkt die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz nach Abschluss des Berufungsverfahrens sich darauf, eine nicht begründete Nichtzulassungsbeschwerde des Prozessgegners und den Zurückweisungsbeschluss des Bundesgerichtshof entgegen zu nehmen und an den Mandanten weiter zu leiten, so werden hierdurch Gebühren für das Nichtzulassungs-Beschwerdeverfahren nicht ausgelöst.

Normenkette:

BRAGO § 37 Nr. 7 § 61 ; ZPO § 544 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beklagte hatte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Die Beschwerde wurde auf seine Kosten verworfen, weil sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist begründet worden war. Die Nichtzulassungsbeschwerde und der Beschluss über die Zurückweisung wurden den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben eine 13/20-Prozessgebühr gemäß §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 61 BRAGO nebst Auslagen zur Erstattung angemeldet. Ein entsprechender Kostenfestsetzungsbeschluss ist am 14.09.2004 ergangen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Erinnerung.