Der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat die Erstattung einer Vergütung von insgesamt 331,76 EURO beantragt und dabei eine 20/10-Rechtsbeschwerdegebühr (§§ 2, 11, 31 BRAGO) nach einem Gegenstandswert von 1.513,77 EURO geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die zu erstattende Vergütung unter Berücksichtigung einer 5/10-Gebühr gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auf insgesamt 88,70 EURO festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen.
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