BGH - Beschluß vom 30.01.2004
IXa ZB 153/03
Normen:
BRAGO § 2 § 66 § 11 Abs. 1 S. 4 ;

Anwaltsgebühren für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof

BGH, Beschluß vom 30.01.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 153/03

DRsp Nr. 2004/2707

Anwaltsgebühren für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof

»Für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof sind die Gebühren eines Rechtsanwalts nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (13/10) zu bestimmen.«

Normenkette:

BRAGO § 2 § 66 § 11 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

Der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat die Erstattung einer Vergütung von insgesamt 331,76 EURO beantragt und dabei eine 20/10-Rechtsbeschwerdegebühr (§§ 2, 11, 31 BRAGO) nach einem Gegenstandswert von 1.513,77 EURO geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die zu erstattende Vergütung unter Berücksichtigung einer 5/10-Gebühr gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auf insgesamt 88,70 EURO festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen.