Anwaltsgebühren für Kosten einer Schutzschrift bei Ablehnung oder Zurücknahme des Verfügungsantrags ohne mündliche Verhandlung
BGH, Beschluß vom 13.02.2003 - Aktenzeichen I ZB 23/02
DRsp Nr. 2003/3669
Anwaltsgebühren für Kosten einer Schutzschrift bei Ablehnung oder Zurücknahme des Verfügungsantrags ohne mündliche Verhandlung
»Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. In diesem Fall ist jedoch nicht die volle Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1BRAGO, sondern nach § 32 Abs. 1BRAGO nur eine halbe Gebühr zu erstatten.«