BGH - Beschluß vom 13.02.2003
I ZB 23/02
Normen:
BRAGO § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 272
BGHReport 2003, 463
GRUR 2003, 456
MDR 2003, 655
NJW 2003, 1257
Rpfleger 2003, 322
wrp 2003, 516
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Anwaltsgebühren für Kosten einer Schutzschrift bei Ablehnung oder Zurücknahme des Verfügungsantrags ohne mündliche Verhandlung

BGH, Beschluß vom 13.02.2003 - Aktenzeichen I ZB 23/02

DRsp Nr. 2003/3669

Anwaltsgebühren für Kosten einer Schutzschrift bei Ablehnung oder Zurücknahme des Verfügungsantrags ohne mündliche Verhandlung

»Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. In diesem Fall ist jedoch nicht die volle Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern nach § 32 Abs. 1 BRAGO nur eine halbe Gebühr zu erstatten.«

Normenkette:

BRAGO § 32 Abs. 1 ;

Gründe: