Anwaltsgebühren für einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung im Vergabenachprüfungsverfahren
1. Hinsichtlich der Anwaltsgebühren für einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB beschränkt sich der Gebührensatz auf die Differenz zum Gebührensatz nach Nr. 3200 der Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG.2. Auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens sind die im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Gebühren nicht anzurechnen.
Normenkette:
BRAGO § 65a S. 2 ; GWB § 118 Abs. 1 S. 3 ; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3200, Nr. 3300 ;