KG - Beschluss vom 14.02.2005
2 Verg 13/04
Normen:
BRAGO § 65a S. 2 ; GWB § 118 Abs. 1 S. 3 ; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3200, Nr. 3300 ;
Fundstellen:
AnwBl 2005, 366

Anwaltsgebühren für einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung im Vergabenachprüfungsverfahren

KG, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 2 Verg 13/04 - Aktenzeichen 2 Verg 14/04

DRsp Nr. 2005/13221

Anwaltsgebühren für einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung im Vergabenachprüfungsverfahren

1. Hinsichtlich der Anwaltsgebühren für einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB beschränkt sich der Gebührensatz auf die Differenz zum Gebührensatz nach Nr. 3200 der Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG. 2. Auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens sind die im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Gebühren nicht anzurechnen.

Normenkette:

BRAGO § 65a S. 2 ; GWB § 118 Abs. 1 S. 3 ; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3200, Nr. 3300 ;
Fundstellen
AnwBl 2005, 366