OLG Nürnberg, vom 28.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 2257/05
LG Nürnberg-Fürth, vom 16.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 12173/04
Anwaltsgebühren für die Wahrnehmung eines Termins mit zweitem Versäumnisurteil
BGH, Beschluß vom 07.06.2006 - Aktenzeichen VIII ZB 108/05
DRsp Nr. 2006/19380
Anwaltsgebühren für die Wahrnehmung eines Termins mit zweitem Versäumnisurteil
»Ist nach Erlass eines Versäumnisurteils und nach Einspruch durch den Gegner dieser im daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch ordnungsgemäß vertreten, so ist für die Terminsgebühr RVG VV Nr. 3104 einschlägig. Aus dem Umstand, dass das erste Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3ZPO erging, ergibt sich nichts anderes.«