OLG Bremen - Beschluss vom 12.09.2018
1 Ausl. A 2/18
Normen:
IRG § 21; IRG § 22; IRG § 28; VV- RVG Nr. 6102;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 392

Anwaltsgebühren für die Teilnahme des Beistands des Verfolgten an einem Vernehmungstermin vor dem Amtsgericht

OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2018 - Aktenzeichen 1 Ausl. A 2/18

DRsp Nr. 2018/15083

Anwaltsgebühren für die Teilnahme des Beistands des Verfolgten an einem Vernehmungstermin vor dem Amtsgericht

Für die Teilnahme des Beistands des Verfolgten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens an einem Termin zur Vernehmung des Verfolgten vor dem Amtsgericht nach den §§ 21, 22 oder 28 IRG fällt keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV- RVG an. Das Anfallen der Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV- RVG ist lediglich für die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht vorgesehen.

Die Erinnerung des Beistands des Verfolgten vom 10.07.2018 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 29.06.2018 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

IRG § 21; IRG § 22; IRG § 28; VV- RVG Nr. 6102;

Gründe:

I.

Rechtsanwalt ... ist mit Beschluss des Vorsitzenden des Senats vom 19.01.2018 nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG zum Beistand des Verfolgten bestimmt worden, der am 18.01.2018 aufgrund einer spanischen Ausschreibung zur Festnahme im Schengener Informationssystem in Bremen festgenommen wurde.