OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.01.2007
15 W 87/06
Normen:
RVG § 19 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 3201;
Fundstellen:
MDR 2007, 1226
OLGReport-Karlsruhe 2007, 543
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 3/04

Anwaltsgebühren für die Prüfung der fristgerechten Einlegung der Berufung der Gegenseite; Abgeltung von Abwicklungstätigkeiten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 15 W 87/06

DRsp Nr. 2008/14153

Anwaltsgebühren für die Prüfung der fristgerechten Einlegung der Berufung der Gegenseite; Abgeltung von Abwicklungstätigkeiten

»1. Prüft der Anwalt des ersten Rechtszugs, ob die ihm zugestellte Berufung der Gegenseite fristgerecht eingelegt wurde, so ist diese Prüfungstätigkeit mit den Gebühren der ersten Instanz abgegolten (§ 19 Abs. 1 RVG). 2. Abwicklungstätigkeiten i.S.v. § 19 Abs. 1 RVG, die der Sache nach auch als eine Tätigkeit des Anwalts im Berufungsverfahren angesehen werden könnten, werden durch die erstinstanzlichen Gebühren auch dann abgegolten, wenn der erstinstanzlich tätige Anwalt bereits mit der weiteren Vertretung des Mandanten im Berufungsverfahren beauftragt war.«

Normenkette:

RVG § 19 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 3201;

Gründe:

I. Die Klägerin hat im Verfahren des Landgerichts Mannheim - 11 O 3/04 - Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Mit Urteil vom 12.04.2005 hat das Landgericht Mannheim die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, das Rechtsmittel jedoch mit einem weiteren Schriftsatz noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist wieder zurückgenommen. Mit Beschluss vom 30.06.2005 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 7 U 93/05 - der Klägerin die durch die Berufung entstandenen Kosten auferlegt.