Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Mainz vom 16.07.2015 aufgehoben und der Kostenfestsetzungs- antrag vom 29.04.2015 abgelehnt.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Beschwerdewert wird auf 353,30 € festgesetzt.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungs- beschluss des Landgerichtes Mainz vom 16.07.2015 betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens ist begründet. Der Beklagten steht kein Festsetzungsanspruch in Höhe der mit Antrag vom 29.04.2015 geltend gemachten Vergütung zu.
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