OLG Koblenz - Beschluss vom 21.09.2015
14 W 568/15
Normen:
ZPO §§ 91, 104 Abs. 2 Satz 1; RVG §§ 2, 13, 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG; RVG -VV § 3201;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 363/13

Anwaltsgebühren für die Empfangnahme von Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2015 - Aktenzeichen 14 W 568/15

DRsp Nr. 2016/115

Anwaltsgebühren für die Empfangnahme von Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber

RVG §§ 2, 13, 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG RVG -VV § 3201 Da die Empfangnahme von Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber zu den mit den erstinstanzlichen Gebühren abgegoltenen Nebentätigkeiten gehört, erfordert die Festsetzung der Gebühr nach VV- RVG 3201 die Glaubhaftmachung eines Auftrags und eine daran anknüpfende Anwaltstätigkeit im Berufungsverfahren (hier verneint).

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Mainz vom 16.07.2015 aufgehoben und der Kostenfestsetzungs- antrag vom 29.04.2015 abgelehnt.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 353,30 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO §§ 91, 104 Abs. 2 Satz 1; RVG §§ 2, 13, 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG; RVG -VV § 3201;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungs- beschluss des Landgerichtes Mainz vom 16.07.2015 betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens ist begründet. Der Beklagten steht kein Festsetzungsanspruch in Höhe der mit Antrag vom 29.04.2015 geltend gemachten Vergütung zu.