BGH - Beschluß vom 30.03.2004
VI ZB 81/03
Normen:
BRAGO § 31 Nr. 4 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AnwBl 2004, 593
BGHReport 2004, 1131
DAR 2005, 59
FamRZ 2004, 1195
JurBüro 2004, 481
MDR 2004, 965
NJW 2004, 2311
VersR 2004, 1433
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Anwaltsgebühren für die einem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren vorausgehenden Verhandlungen

BGH, Beschluß vom 30.03.2004 - Aktenzeichen VI ZB 81/03

DRsp Nr. 2004/9643

Anwaltsgebühren für die einem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren vorausgehenden Verhandlungen

»1. Die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien und ihrer Vertreter vor einem Vergleichsschluß nach § 278 Abs. 6 ZPO werden durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten und lösen keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus. Münden sie in einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich, erhält der Anwalt darüber hinaus die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO

Normenkette:

BRAGO § 31 Nr. 4 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;

Gründe: