Anwaltsgebühren für die einem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren vorausgehenden Verhandlungen
BGH, Beschluß vom 30.03.2004 - Aktenzeichen VI ZB 81/03
DRsp Nr. 2004/9643
Anwaltsgebühren für die einem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren vorausgehenden Verhandlungen
»1. Die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien und ihrer Vertreter vor einem Vergleichsschluß nach § 278 Abs. 6ZPO werden durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1BRAGO abgegolten und lösen keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4BRAGO aus. Münden sie in einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich, erhält der Anwalt darüber hinaus die Vergleichsgebühr nach § 23BRAGO.«