OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.2009
I-4 U 161/08
Normen:
RVG § 15; RVG -VV Nr. 2300;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.07.2008

Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Vertretung im Arzthaftungsprozess

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen I-4 U 161/08

DRsp Nr. 2009/28275

Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Vertretung im Arzthaftungsprozess

1. Werden in einem Arzthaftungsprozess mehrere Anspruchsgegner, wie etwa das Krankenhaus und die dort bediensteten Ärzte, in Anspruch genommen, so handelt es sich um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne mit der Folge, dass die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 RVG -VV nur einmal in Ansatz gebracht werden kann. 2. Eine Gebühr über 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist. 3. Im Deckungsprozess des Auftraggebers gegen seinen Rechtsschutzversicherer findet § 14 Abs. 2 RVG keine Anwendung, so dass ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer über die Angemessenheit der Rahmengebühren nicht in Betracht kommt.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Juli 2008 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 15; RVG -VV Nr. 2300;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

A.

Beide Feststellungsanträge sind zulässig.