OLG Celle - Beschluss vom 30.05.2016
2 W 104/16
Normen:
RVG § 15; RVG § 17; VV- RVG Nr. 3100; ZPO § 342;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 07.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 43/14

Anwaltsgebühren für das Verfahren nach dem Einspruch gegen eine Versäumnisurteil

OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2016 - Aktenzeichen 2 W 104/16

DRsp Nr. 2016/11168

Anwaltsgebühren für das Verfahren nach dem Einspruch gegen eine Versäumnisurteil

Das Verfahren nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgehende Verfahren sind in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit.

Die am 9. Dezember 2015 vorab per Telefax bei dem Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin vom selben Tage gegen den ihr am 9. Dezember 2015 zugestellten, eine weitere Kostenfestsetzung ablehnenden Beschluss des Rechtspflegers der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 887,03 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 15; RVG § 17; VV- RVG Nr. 3100; ZPO § 342;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den eine weitere Kostenfestsetzung ablehnenden Beschluss vom 7. Dezember 2015 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg.