Die Erinnerung der Klägerin ist als sofortige Beschwerde gern. § 104 Abs. 3 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin eine Gebühr für den Antrag auf einstweilige Anordnung, dass die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen sei, nicht zuerkannt. Dieser Antrag löst eine gesonderte Gebühr nicht aus, weil er zum Rechtszug gehört, § 37 Nr. 3 BRAGO. Zwar handelt es sich bei dem Zwangsversteigerungsverfahren um ein gesondertes Verfahren, in welchem eigenständige Gebührentatbestände verwirklicht werden können. Der Antrag der Klägerin wurde jedoch nicht in jenem Verfahren, sondern innerhalb des hier abgerechneten Klagverfahrens gestellt. Nur darauf kommt es gern. § 37 Nr. 3 BRAGO an. Da über den Antrag nicht abgesondert verhandelt wurde, bildet er gebührenrechtlich mit der Hauptsache eine Einheit (vgl. Le. Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 37 Rn. 11).
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|