LAG Düsseldorf - Beschluss vom 16.03.2000
7 Ta 70/00
Normen:
BGB § 387 § 611 Abs. 1 ; BRAGO § 19 Abs. 2, Abs. 5 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; RVG § 11 Abs. 2, Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 1 § 97 Abs. 2 § 104 Abs. 3 § 577 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 20.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1711/98

Anwaltsgebühren: Festsetzung nach § 19 BRAGO - Aufrechnungseinwand

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 7 Ta 70/00

DRsp Nr. 2002/3664

Anwaltsgebühren: Festsetzung nach § 19 BRAGO - Aufrechnungseinwand

Die Einrede der Aufrechnung steht der Vergütungsfestsetzung nicht entgegen, wenn nicht zumindest der Rechtsgrund der Aufrechnungsforderung angegeben ist.

Normenkette:

BGB § 387 § 611 Abs. 1 ; BRAGO § 19 Abs. 2, Abs. 5 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; RVG § 11 Abs. 2, Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 1 § 97 Abs. 2 § 104 Abs. 3 § 577 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; 577 As. 2 ZPO) ist insoweit erfolgreich, als eine Festsetzung im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren im Hinblick auf § 19 Abs. 5 BRAGO abzulehnen war.

Der Antragsgegner macht geltend, der Anspruch der Antragstellerin sei durch die erklärte Aufrechnung mit einer Werklohnforderung in Höhe von 1.744,99 DM erloschen. Insoweit handelt es sich um eine außergebührenrechtliche Einrede (vgl. statt aller: Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 19 BRAGO Rdn. 58), die eine Festsetzung im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren hindert.