Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; 577 As. 2 ZPO) ist insoweit erfolgreich, als eine Festsetzung im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren im Hinblick auf § 19 Abs. 5 BRAGO abzulehnen war.
Der Antragsgegner macht geltend, der Anspruch der Antragstellerin sei durch die erklärte Aufrechnung mit einer Werklohnforderung in Höhe von 1.744,99 DM erloschen. Insoweit handelt es sich um eine außergebührenrechtliche Einrede (vgl. statt aller: Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 19 BRAGO Rdn. 58), die eine Festsetzung im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren hindert.
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