LAG Düsseldorf - Beschluss vom 17.02.2000
7 Ta 20/00
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 5 ; RVG § 11 Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AnwBl 2000, 631
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 10.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2010/99

Anwaltsgebühren: Festsetzung gegen den Mandanten - Einwendungen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 7 Ta 20/00

DRsp Nr. 2002/3672

Anwaltsgebühren: Festsetzung gegen den Mandanten - Einwendungen

1. Die Frage, ob ein Anwalt, der vor Gericht zum Zwecke einer Vergleichsprotokollierung für einen auswärtigen Kollegen auftritt, einen Gebührenanspruch gegen die vertretene Partei erwirbt, betrifft den Umfang der Vollmacht. 2. Der Einwand der Partei, der Anwalt habe aus den Umständen auf eine Bevollmächtigung zu einem gebührenfreien Auftreten (kollegialiter) schließen müssen, ist daher eine außergebührenrechtliche Einwendung, die eine Festsetzung im Vergütungsfestsetzungsverfahren hindert.

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 5 ; RVG § 11 Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Die Parteien des zugrunde liegenden Rechtsstreits schlossen über ihre Anwälte außergerichtlich einen Vergleich, den sie gerichtlich protokollieren lassen wollten. Die auswärtigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandten daher den ausgehandelten, von den Prozessbevollmächtigten beider Seiten unterzeichneten Vergleich an das Arbeitsgericht zusammen mit einem Anschreiben, das u. a. folgenden Wortlaut hat:

"In dem Rechtsstreit ...