Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde des Rechtsanwalts J. B. gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengerichts-Osterode am Harz vom 24.10.2001, mit dem die ihm aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung gemäß § 128 Abs. 1 BRAGO auf 2.195,30 DM festgesetzt worden ist und mit dem die beantragte Festsetzung weiterer 173,42 DM abgelehnt worden ist, ist begründet.
Der Rechtsanwalt kann im Festsetzungsverfahren nach §§ 123 ff. BRAGO im Berufungsverfahren eine 19,5/10 Gebühr aus dem Wert der nicht anhängigen und mitverglichenen Ansprüche verlangen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|