OLG Braunschweig - Beschluss vom 17.01.2002
2 WF 263/01
Normen:
BRAGO §§ 23 123 ff. ;
Fundstellen:
AGS 2002, 243
OLGReport-Braunschweig 2002, 130
Vorinstanzen:
AG-FamG Osterode am Harz - Beschluss vom 24.10.2001 - 1 F 193/99,

Anwaltsgebühren: Erhöhung der Vergleichsgebühr bei Prozesskostenhilfeanwalt

OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.01.2002 - Aktenzeichen 2 WF 263/01

DRsp Nr. 2003/6763

Anwaltsgebühren: Erhöhung der Vergleichsgebühr bei Prozesskostenhilfeanwalt

Auch der Prozesskostenhilfeanwalt kann im Festsetzungsverfahren nach §§ 123 ff BRAGO im Berufungsverfahren eine 19,5/10 Gebühr aus dem Wert der nicht anhängigen aber in einem Prozessvergleich mitverglichenen Ansprüche verlangen

Normenkette:

BRAGO §§ 23 123 ff. ;

Gründe:

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde des Rechtsanwalts J. B. gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengerichts-Osterode am Harz vom 24.10.2001, mit dem die ihm aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung gemäß § 128 Abs. 1 BRAGO auf 2.195,30 DM festgesetzt worden ist und mit dem die beantragte Festsetzung weiterer 173,42 DM abgelehnt worden ist, ist begründet.

Der Rechtsanwalt kann im Festsetzungsverfahren nach §§ 123 ff. BRAGO im Berufungsverfahren eine 19,5/10 Gebühr aus dem Wert der nicht anhängigen und mitverglichenen Ansprüche verlangen.