OLG Hamburg - Beschluss vom 05.09.2006
8 W 157/06
Normen:
RVG § 13 ; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2007, 181
OLGReport-Hamburg 2006, 885
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 627/05

Anwaltsgebühren des Steithelfervertreters bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.09.2006 - Aktenzeichen 8 W 157/06

DRsp Nr. 2007/19316

Anwaltsgebühren des Steithelfervertreters bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Ist im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden worden, so entsteht auch für den Streithelfervertreter im schriftlichen Verfahren eine Terminsgebühr.

Normenkette:

RVG § 13 ; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Mit im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.04.2006 verkündeten Beschluss ordnete das Landgericht, Zivilkammer 27, Geschäfts-Nr. 327 O 627/05, im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren an und u.a. räumte dem Beklagten eine Frist für weiteren Vortrag bis zum 02.06.2006 ein, die durch Beschluss vom 03.05.2006 bis zum 15.06.2006 verlängert wurde. Am 02.06.2006 erklärten die Streitverkündeten zu 1. bis 3. ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten, beantragten - in Übereinstimmung mit dem bereits gestellten Antrag des Beklagten, Klagabweisung und begründeten diesen Antrag. Durch Urteil vom 30.06.2006 wies das Landgericht die Klage ab und legte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreites, einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten, auf.

Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 24.07.2006 auf Antrag der Nebenintervenienten die vom Kläger an diese nach dem vollstreckbaren Urteil des Landgerichts vom 30.06.2006 zu erstattenden Kosten auf EUR 34.069,81 festgesetzt.