Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 6) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 07.10.2009 wird kostenfällig zurückgewiesen.
I.
Die am 06.11.2009 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten zu 6) (Bl. 63ff Sonderband, SB) gegen den ihm am 24.10.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.10.2009 (Bl. 44ff, 61 SB) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
Der Beklagte zu 6) will anstelle der angesetzten Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem RVG eine Prozess- und Verhandlungsgebühr nach der BRAGO angesetzt wissen. Sein Begehren hat keinen Erfolg. Die Gebühren, die der Beklagte zu 6) für das gerichtliche Verfahren beanspruchen kann, bestimmen sich – wie die Rechtspflegerin zutreffend angenommen hat - nach den Vorschriften des RVG.
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