Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 60) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 22.09.2009 wird kostenfällig zurückgewiesen.
I.
Die am 16.10.2009 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten zu 60) (Bl. 391 Sonderband, SB) gegen den ihm am 05.10.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.02.2009 (Bl. 365ff, 390 SB) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
Der Beklagte zu 60) will anstelle der angesetzten Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem RVG eine Prozess- und Verhandlungsgebühr nach der BRAGO angesetzt wissen. Sein Begehren hat keinen Erfolg. Die Gebühren, die der Beklagte zu 60) für das gerichtliche Verfahren beanspruchen kann, bestimmen sich – wie die Rechtspflegerin zutreffend angenommen hat - nach den Vorschriften des RVG.
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