Die gemäß §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerde zu wertende Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09.06.1994 ist zulässig und teilweise begründet.
Die der Klägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens erwachsenen Kosten ihrer Prozeßbevollmächtigten sind in Höhe einer 13/10-Prozeßgebühr, zuzüglich Auslagenpauschale und 15 % Mehrwertsteuer, erstattungsfähig.
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