OLG Nürnberg - Beschluß vom 16.09.1994
3 W 2832/94
Normen:
BRAGO § 32 § 33 § 35 ; ZPO § 519b ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 473
Vorinstanzen:
6 O 6995/93 LG Nürnberg-Fürth,

Anwaltsgebühren des Berufungsgegners bei Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig

OLG Nürnberg, Beschluß vom 16.09.1994 - Aktenzeichen 3 W 2832/94

DRsp Nr. 1998/11047

Anwaltsgebühren des Berufungsgegners bei Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig

»Wird eine Berufung mangels Begründung gemäß § 519b ZPO durch Beschluß als unzulässig verworfen, steht dem Anwalt des Berufungsgegners eine 13/10-Prozeßgebühr zu. Bei Rücknahme der Berufung vor ihrer Begründung ist dagegen nur eine 13/20-Gebühr erstattungsfähig.«

Normenkette:

BRAGO § 32 § 33 § 35 ; ZPO § 519b ;

Gründe:

Die gemäß §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerde zu wertende Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09.06.1994 ist zulässig und teilweise begründet.

Die der Klägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens erwachsenen Kosten ihrer Prozeßbevollmächtigten sind in Höhe einer 13/10-Prozeßgebühr, zuzüglich Auslagenpauschale und 15 % Mehrwertsteuer, erstattungsfähig.