OLG Hamm - Beschluss vom 14.07.2009
2 Ws 159/09
Normen:
RVG -VV Vorbem. 4; RVG -VV Nr. 4301;
Fundstellen:
RVGreport 2009, 426
StRR 2009, 437
StraFo 2009, 474
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 05.05.2009

Anwaltsgebühren des beigeordneten Zeugenbeistands

OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 2 Ws 159/09

DRsp Nr. 2009/19267

Anwaltsgebühren des beigeordneten Zeugenbeistands

Die Tätigkeit des beigeordneten Zeugenbeistands wird nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

Tenor:

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Festsetzungsentscheidung vom 23. März 2009 und des angefochtenen Beschlusses vom 05. Mai 2009, die weder durch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erinnerung vom 26. März 2009 noch in der Beschwerde vom 08. Mai 2009 ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 4; RVG -VV Nr. 4301;

Gründe:

I.

Beim Landgericht Hagen war gegen den Angeklagten und weitere Angeklagte ein Strafverfahren u.a. wegen erpresserischen Menschenraubes anhängig. In diesem wurde Rechtsanwalt Heim in der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2008 der Zeugin J.G. gemäß § 68b StPO als Beistand beigeordnet.