I. Die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Rechtsanwalts ... gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Fürth vom 28.2.1995 ist zulässig (§ 11 Abs. 2 S. 5, § 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2, § 1379 BGB zu Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth vom 3.1.1995 (S. 7, Bl. 94 d.A.) ist nicht als Beweisaufnahme zu werten und hat daher keine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ausgelöst (vgl. OLG Schleswig, JurBüro 1977, 1377, zitiert bei Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 12. Auflage 1995, § 31, RN 107).
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