(Auszug)
... Das Rechtsmittel des Klägers, mit welchem er den abgewiesenen Teil seiner auf Honorarzählung gerichteten Klage (7.316,75 DM nebst Zinsen) sowie die Teilabweisung der geltend gemachten Verzugszinsen auf den zuerkannten Teil des eingeklagten Honoraranspruchs bekämpft, hat nur hinsichtlich des letztgenannten Berufungsbegehrens einen geringfügigen Teilerfolg.
Hinsichtlich der einzelnen Berufungsangriffe gilt das Folgende:
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