OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.02.2000
24 U 9/99
Normen:
BGB § 611 § 675 ; BRAGO § 52 § 68 § 118 ; VV-RVG Nr. 2400, Nr. 3311, Nr. 3400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AnwBl 2000, 632
OLGReport-Düsseldorf 2000, 314

Anwaltsgebühren: Besprechungsgebühr des Verkehrsanwalts - Gebührenanfall bei Zwangsversteigerung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 24 U 9/99

DRsp Nr. 2001/6208

Anwaltsgebühren: Besprechungsgebühr des Verkehrsanwalts - Gebührenanfall bei Zwangsversteigerung

1. Der Verkehrsanwalt kann in derselben Angelegenheit neben der Gebühr nach § 52 BRAGO nicht eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO abrechnen. 2. Der mit der Abwehr einer drohenden Zwangsversteigerung beauftragte Rechtsanwalt kann im Vorstadium eines solchen Verfahrens nicht die Gebühren nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO, sondern nur Gebühren nach § 68 Abs. 1 BRAGO verdienen.

Normenkette:

BGB § 611 § 675 ; BRAGO § 52 § 68 § 118 ; VV-RVG Nr. 2400, Nr. 3311, Nr. 3400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

(Auszug)

... Das Rechtsmittel des Klägers, mit welchem er den abgewiesenen Teil seiner auf Honorarzählung gerichteten Klage (7.316,75 DM nebst Zinsen) sowie die Teilabweisung der geltend gemachten Verzugszinsen auf den zuerkannten Teil des eingeklagten Honoraranspruchs bekämpft, hat nur hinsichtlich des letztgenannten Berufungsbegehrens einen geringfügigen Teilerfolg.

Hinsichtlich der einzelnen Berufungsangriffe gilt das Folgende: