Auf die sofortige Beschwerden der Klägerin werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse I und II des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 09.06.2009 - Aktenzeichen jeweils: 91 O 19/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Aufgrund des Urteils der 11. Zivilkammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 17.12.2008 - 91 O 19/04 - sind von der Klägerin 1.868,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.03.2009 an die Streithelferin zu 1) zu erstatten.
Das weiter gehende Kostenfestsetzungsgesuch der Streithelferin zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Streithelferin zu 1) zu 2/3.
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