OLG Koblenz - Beschluss vom 10.02.2015
14 W 75/15
Normen:
ZPO §§ 91, 330, 331, 345; RVG § 46; RVG -VV 3104, 3105, 7003 - 7006;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 256
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 13.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen O 15/13

Anwaltsgebühren bei zweimaliger Säumnis

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen 14 W 75/15

DRsp Nr. 2015/14301

Anwaltsgebühren bei zweimaliger Säumnis

1. Bei zweimaliger Säumnis greift der Ermäßigungstatbestand 3105 VV- RVG nicht; für den Prozessbevollmächtigten des Gegners der säumigen Partei entsteht die volle 1,2 Terminsgebühr nach 3104 VV- RVG.2. Grundsätzlich darf auch die ausländische Partei einen inländischen Prozessbevollmächtigten nach ihrem Vertrauen in dessen Bereitschaft und Fähigkeit sachgemäßer Interessenwahrnehmung wählen. Eine Kürzung der anwaltlichen Reisekosten für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine kommt daher regelmäßig nicht in Betracht.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) vom 08. Juli 2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 13.06.2014, zugestellt am 30.06.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 1).

3.

Der Beschwerdewert wird auf 1.326,55 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO §§ 91, 330, 331, 345; RVG § 46; RVG -VV 3104, 3105, 7003 - 7006;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Gegen die Kostenfestsetzung des Landgerichtes ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, insbesondere der Nichtabhilfeentscheidung vom 02.02.2015 nichts zu erinnern. Auf die Ausführungen des Landgerichtes wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Senat macht sie sich zu Eigen.