Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) vom 08. Juli 2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 13.06.2014, zugestellt am 30.06.2014 wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 1).
3.Der Beschwerdewert wird auf 1.326,55 € festgesetzt.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Gegen die Kostenfestsetzung des Landgerichtes ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, insbesondere der Nichtabhilfeentscheidung vom 02.02.2015 nichts zu erinnern. Auf die Ausführungen des Landgerichtes wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Senat macht sie sich zu Eigen.
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