Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.215,60 €
I.
Nachdem sich Prozessbevollmächtigte für die Beklagte bei Gericht bestellt und Verteidigungsabsicht angezeigt hatten, einigten sich die Parteien außergerichtlich. Entsprechendes teilten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem Landgericht dahingehend mit, dass sich die Klägerin verpflichtet habe, die Klage zurückzunehmen. Dies geschah mit Schriftsatz vom 1. September 2015. Auf Antrag der Beklagten erließ das Landgericht Kostenbeschluss gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zum Nachteil der Klägerin.
Zur Festsetzung angemeldet hat die Beklagte u. a. eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1.215,60 €.
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