OLG Köln - Beschluss vom 20.06.2016
17 W 98/16
Normen:
RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3; ZPO § 278 Abs. 6;
Fundstellen:
AnwBl 2016, 934
MDR 2017, 180
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 196/15

Anwaltsgebühren bei Zustandekommen eines schriftlichen Vergleichs

OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2016 - Aktenzeichen 17 W 98/16

DRsp Nr. 2016/11675

Anwaltsgebühren bei Zustandekommen eines schriftlichen Vergleichs

Für das Entstehen des Gebührentatbestandes gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 RVG -VV reicht es aus, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Dass dessen Zustandekommen gem. § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird, ist nicht erforderlich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.215,60 €

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe

I.

Nachdem sich Prozessbevollmächtigte für die Beklagte bei Gericht bestellt und Verteidigungsabsicht angezeigt hatten, einigten sich die Parteien außergerichtlich. Entsprechendes teilten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem Landgericht dahingehend mit, dass sich die Klägerin verpflichtet habe, die Klage zurückzunehmen. Dies geschah mit Schriftsatz vom 1. September 2015. Auf Antrag der Beklagten erließ das Landgericht Kostenbeschluss gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zum Nachteil der Klägerin.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Beklagte u. a. eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1.215,60 €.