Anwaltsgebühren bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
OLG München, Beschluss vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 9 W 373/03
DRsp Nr. 2004/19843
Anwaltsgebühren bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
»Im Fall der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2ZPO fällt weder eine Verhandlungsgebühr in Anwendung der §§ 35, 11 Abs. 1 S. 4, 31 Abs. 1 Nr. 2BRAGO an noch eine halbe Verhandlungsgebühr in analoger Anwendung des § 114 Abs. 3BRAGO in Verbindung mit § 130aVwGO.«