Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Rechtspfleger hat die Entstehung einer Verhandlungsgebühr im Berufungsverfahren, das nach Eingang der Berufungsbegründung und entsprechendem Hinweis durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO beendet worden ist, zu Recht verneint. Für eine analoge Anwendung des § 35 BRAGO, die allein die Zubilligung einer Verhandlungsgebühr rechtfertigen könnte, ist vorliegend kein Raum.
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