SchlHOLG - Beschluss vom 10.02.2004
9 W 163/03
Normen:
BRAGO § 35 ; ZPO § 522 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2004, 188
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 27.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 228/02

Anwaltsgebühren bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

SchlHOLG, Beschluss vom 10.02.2004 - Aktenzeichen 9 W 163/03

DRsp Nr. 2004/5781

Anwaltsgebühren bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

»Keine Verhandlungsgebühr (analog § 35 BRAGO) bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 ZPO Abs. 2 ZPO für den Anwalt des Berufungsbeklagten, wenn dieser - ohne eigenständige Berufungserwiderung - lediglich unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen die Beschlusszurückweisung angeregt hat.«

Normenkette:

BRAGO § 35 ; ZPO § 522 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Rechtspfleger hat die Entstehung einer Verhandlungsgebühr im Berufungsverfahren, das nach Eingang der Berufungsbegründung und entsprechendem Hinweis durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO beendet worden ist, zu Recht verneint. Für eine analoge Anwendung des § 35 BRAGO, die allein die Zubilligung einer Verhandlungsgebühr rechtfertigen könnte, ist vorliegend kein Raum.