OLG Köln - Beschluss vom 07.09.2009
17 W 199/09
Normen:
GKG § 34; GKG -KV Nr. 1410; GKG -KV Nr. 1411;
Fundstellen:
AGS 2010, 99
JurBüro 2009, 656
MDR 2009, 1418
OLGReport-Köln 2009, 849
RVGreport 2010, 280
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 81 319/07

Anwaltsgebühren bei Zurücknahme des Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung

OLG Köln, Beschluss vom 07.09.2009 - Aktenzeichen 17 W 199/09

DRsp Nr. 2009/22598

Anwaltsgebühren bei Zurücknahme des Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung

1. Wird der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung zurückgenommen, kommt es nicht zu einer Gebührenermäßigung von 1,5 auf 1,0. 2. Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers liegt nicht (mehr) vor.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei;

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 34; GKG -KV Nr. 1410; GKG -KV Nr. 1411;

Gründe:

I.

Auf Antrag der Antragsteller erließ das Landgericht eine einstweilige Verfügung und legte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf. Hiergegen legte dieser Widerspruch ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich. Gemäß dessen Ziffer 1. nahm der Antragsgegner seinen Widerspruch zurück. Alle Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Mit Kostenrechnung vom 14. Februar 2008 stellte die Gerichtskasse Köln den Parteien jeweils 1.092,00 € in Rechnung, d. h. je die Hälfte der 1,5 Gebühr nach Nummer 1.410 KV- GKG.

Mit seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz erstrebt der Antragsgegner Herabsetzung auf eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1.411 Ziffer 1. KV- GKG unter Hinweis darauf, dass er den Widerspruch zurück genommen habe. Dieser Tatbestand stehe dem in der angeführten Ziffer geregelten Fall gleich.