BGH - Beschluß vom 10.08.2006
I ZB 99/05
Normen:
BRAGO § 57 § 58 ; ZPO § 887 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 856
BB 2006, 2328
BGHReport 2006, 1506
InVo 2007, 41
JurBüro 2007, 156
MDR 2007, 367
Rpfleger 2007, 46
WM 2006, 2183
Vorinstanzen:
OLG München, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 1901/05
LG Traunstein, vom 14.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 230/02

Anwaltsgebühren bei Vollstreckungsanträgen gegen mehrere Schuldner

BGH, Beschluß vom 10.08.2006 - Aktenzeichen I ZB 99/05

DRsp Nr. 2006/25290

Anwaltsgebühren bei Vollstreckungsanträgen gegen mehrere Schuldner

»Jeder gegen einen von mehreren Schuldnern gerichtete Antrag nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO gilt als eine Angelegenheit im Sinne von § 58 Abs. 1 BRAGO

Normenkette:

BRAGO § 57 § 58 ; ZPO § 887 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Beklagten sind gemäß Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 26. September 2002 verurteilt worden, bezüglich in ihrem Sondereigentum stehender Einheiten Auskunft zu erteilen durch eine prüffähige Flächen- und Kubaturberechnung samt Bereichszuordnungen für die Nutzungsarten Wohn-, Sozial- und Bürofläche, Produktionsräume und Lagerflächen. Die zu erteilenden Auskünfte waren durch die maßgeblichen Grundriss- und Schnittzeichnungen zu belegen. Mit Beschluss des Landgerichts vom 27. April 2004 ist die Klägerin ermächtigt worden, die Auskunftserteilung gemäß dem Teilanerkenntnisurteil auf Kosten der Beklagten zu 1, 5 bis 9 und 12 vornehmen zu lassen. Jedem Beklagten wurde die Vorauszahlung eines bestimmten Geldbetrages aufgegeben. Gegen diesen Beschluss haben die betroffenen Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde.