OLG Köln - Beschluss vom 01.04.2015
17 W 37/15
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 188/12

Anwaltsgebühren bei Vertretung von Kläger und Drittwiderbeklagtem in einem Prozess

OLG Köln, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen 17 W 37/15

DRsp Nr. 2015/13277

Anwaltsgebühren bei Vertretung von Kläger und Drittwiderbeklagtem in einem Prozess

Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber im selben Gerichtsverfahren, so liegt nur eine einzige Angelegenheit vor mit der Folge, dass er die Gebühren nur einmal fordern kann (§§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 S. 1 RVG).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08. Dezember 2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Vergleichs vor der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. März 2014 sind vom Kläger und dem Drittwiderbeklagten 4.037,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18. März 2014 an die Beklagte zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Die Gerichtsgebühr wird auf 1/2 reduziert.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 553,91 €.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.