SchlHOLG - Beschluss vom 06.01.2005
1 Ws 443/04
Normen:
RVG -VV Nr. 4100, Nr. 4200, Nr. 4201, Nr. 4203; StPO § 140 Abs. 2 ; StGB § 67e Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 252
StV 2006, 206
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 27.10.2004

Anwaltsgebühren bei Vertretung des Untergebrachten im Verfahren über Aussetzung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus aufgrund Beiordnung

SchlHOLG, Beschluss vom 06.01.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 443/04

DRsp Nr. 2005/4872

Anwaltsgebühren bei Vertretung des Untergebrachten im Verfahren über Aussetzung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus aufgrund Beiordnung

1. Die in analoger Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO zulässige Beiordnung im Vollstreckungsverfahren erfolgt nur für den jeweils zu entscheidenden Abschnitt, also nur für das konkrete Überprüfungsverfahren gemäß § 67 e Abs. 2 StGB, und hat mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sein Bewenden.2. Die Gebühren für die Vertretung des Untergebrachten in dem Verfahren über die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in dem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67 e Abs. 2 StGB sind nach den Nummern 4200 ff. des Vergütungsverzeichnisses zum RVG zu bemessen; auch steht dem Pflichtverteidiger ein Auslagenerstattungsanspruch für die erstellten Fotokopien und der entrichteten Aktenversendungsgebühr zu.3. Nach Nr. 4200 Ziff. 1 b) des Vergütungsverzeichnisses zum RVG erhält der gerichtlich bestellte Verteidiger eine Verfahrensgebühr für ein Verfahren über die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; befindet sich der Untergebrachte nicht auf freiem Fuß, erhält der Verteidiger diese Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4201 in Verbindung mit den Vorbemerkungen 4 Abs. 4 VV RVG.