Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 11.08.2014, Az.
abgeändert:
Auf Grund des am 13.01.2014 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geschlossenen Vergleichs sind von der Beklagten an die Drittwiderbeklagte zu erstatten:
€ 1.265,49
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsssatz gemäß § 247 BGB seit dem 17.02.2014.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Drittwiderbeklagten
zurückgewiesen.
2.Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Drittwiderbeklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: € 1.056,04
I.
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