OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.05.2016
8 W 396/14
Normen:
RVG § 7; RVG § 15;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 346/12

Anwaltsgebühren bei Vertretung des Klägers und der Drittwiderbeklagten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 8 W 396/14

DRsp Nr. 2016/9791

Anwaltsgebühren bei Vertretung des Klägers und der Drittwiderbeklagten

Bei der anwaltlichen Vertretung des Klägers und der Drittwiderbeklagten handelt es sich um dieselbe Angelegenheit, so dass der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal verlangen kann (Anschluss an BGH AGS 2016, 61; Aufgabe von OLG Stuttgart/Senat AGS 2013, 324).

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 11.08.2014, Az. 3 O 346/12 (Erstattungsverhältnis Beklagte an Drittwiderbeklagte),

abgeändert:

Auf Grund des am 13.01.2014 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geschlossenen Vergleichs sind von der Beklagten an die Drittwiderbeklagte zu erstatten:

€ 1.265,49

nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsssatz gemäß § 247 BGB seit dem 17.02.2014.

Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Drittwiderbeklagten

zurückgewiesen.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Drittwiderbeklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: € 1.056,04

Normenkette:

RVG § 7; RVG § 15;

Gründe

I.