OLG Celle - Beschluss vom 30.12.2014
2 W 279/14
Normen:
RVG § 7; RVG § 15; VV- RVG Nr. 1008;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 30.10.2014

Anwaltsgebühren bei Vertretung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten

OLG Celle, Beschluss vom 30.12.2014 - Aktenzeichen 2 W 279/14

DRsp Nr. 2015/2299

Anwaltsgebühren bei Vertretung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten

Bei der anwaltlichen Vertretung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten kann es sich um dieselbe Angelegenheit handeln, so dass der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal und daneben die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG verlangen kann (Abgrenzung zu OLG Stuttgart NJW-RR 2013, 63).

Auf die am 18. November 2014 vorab per Telefax eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten vom gleichen Tag wird der am 4. November 2014 zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die auf Grund des mit Beschluss des Landgerichts vom 15. Mai 2014 festgestellten rechtswirksamen Vergleichs

von der Beklagten

an den Drittwiderbeklagten

zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 603,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 7. Juli 2014.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 58 % dem Drittwiderbeklagten und zu 42 % der Beklagten auferlegt.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 1.543,16 EUR.

Normenkette:

RVG § 7; RVG § 15; VV- RVG Nr. 1008;