LG Berlin, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 79/06
Anwaltsgebühren bei Verbindung mehrerer aktienrechtlicher Anfechtungsklagen
KG, Beschluss vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 5 W 206/07
DRsp Nr. 2008/3542
Anwaltsgebühren bei Verbindung mehrerer aktienrechtlicher Anfechtungsklagen
»1. Nach der - nicht nur vorübergehenden - Verbindung mehrerer Verfahren kommt für die nachfolgend entstandene Terminsgebühr nur noch eine Gebühr nach dem neuen Wert in Betracht; die Terminsgebühr ist nicht nach dem zusammengerechneten Wert der verbundenen Verfahren zu berechnen. Jedenfalls mit der Verbindung sind die Verfahren eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2RVG geworden.2. Gibt der Kostenfestsetzungsbeschluss nur den Gesamtbetrag der von allen Klägern zu erstattenden Kosten an, nicht aber - wie aus Gründen der Rechtsklarheit geboten - den jeweiligen einzelnen Anteil, so liegt dennoch insoweit materiell keine Beschwer vor, weil sich die anteilige Haftung der Kläger auch aus dem Gesetz ergibt (§ 100 Abs. 1ZPO).
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