KG - Beschluss vom 23.01.2008
5 W 206/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 100 Abs. 1 ; ZPO § 104 ; RVG § 15 Abs. 1 ; RVG § 15 Abs. 2 ; AktG § 246 Abs. 3 Satz 3 ; AktG § 248 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 208
KGReport 2008, 486
KGReport-Berlin 2008, 486
RVGreport 2008, 138
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 79/06

Anwaltsgebühren bei Verbindung mehrerer aktienrechtlicher Anfechtungsklagen

KG, Beschluss vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 5 W 206/07

DRsp Nr. 2008/3542

Anwaltsgebühren bei Verbindung mehrerer aktienrechtlicher Anfechtungsklagen

»1. Nach der - nicht nur vorübergehenden - Verbindung mehrerer Verfahren kommt für die nachfolgend entstandene Terminsgebühr nur noch eine Gebühr nach dem neuen Wert in Betracht; die Terminsgebühr ist nicht nach dem zusammengerechneten Wert der verbundenen Verfahren zu berechnen. Jedenfalls mit der Verbindung sind die Verfahren eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG geworden. 2. Gibt der Kostenfestsetzungsbeschluss nur den Gesamtbetrag der von allen Klägern zu erstattenden Kosten an, nicht aber - wie aus Gründen der Rechtsklarheit geboten - den jeweiligen einzelnen Anteil, so liegt dennoch insoweit materiell keine Beschwer vor, weil sich die anteilige Haftung der Kläger auch aus dem Gesetz ergibt (§ 100 Abs. 1 ZPO).