OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.10.2018
6 W 83/18
Normen:
ZPO § 91; VV- RVG Nr. 3104;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 32/15

Anwaltsgebühren bei telefonischer Erörterung einer Verfahrenserledigung zwischen den Prozessbevollmächtigten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.10.2018 - Aktenzeichen 6 W 83/18

DRsp Nr. 2018/16813

Anwaltsgebühren bei telefonischer Erörterung einer Verfahrenserledigung zwischen den Prozessbevollmächtigten

Eine Terminsgebühr nach Ziff. 3104 VV- RVG fällt auch an, wenn in einem vor der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteivertretern geführten Telefongespräch der Vorschlag erörtert wird, die Berufung zurückzunehmen und die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin weitere Kosten in Höhe von € 1.395,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.2.2018 zu erstatten hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt € 1.395,60.

Normenkette:

ZPO § 91; VV- RVG Nr. 3104;

Gründe

I. Über die Beschwerde war gemäß § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.