Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 56 Abs.2 S.1, 33 Abs.3 S.2 und 3 RVG), jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung ist zutreffend. Insbesondere hat die Beteiligte zu 1) gemäß § 45 Abs.1 RVG einen Anspruch gegen die Landeskasse auf Vergütung der durch die Teilnahme am Mediationstermin vom 17. Mai 2006 entstandenen Auslagen (Fahrtkosten i.H.v. 95,80 € gemäß Nr. 7004 VV RVG und Tage- und Abwesenheitsgeld i.H.v. 69,60 € gemäß Nr. 7005, 7008 VV RVG).
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