BGH - Versäumnisurteil vom 03.05.2005
IX ZR 401/00
Normen:
BRAGO § 13 ; ZPO § 137 Abs. 3 § 139 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 12.09.2000
LG Frankfurt/Main,

Anwaltsgebühren bei Sanierungsverhandlungen mit Gläubigern; Nichtberücksichtigung von Vorbringen nebst Anlagen mangels hinreichender Substanziierung

BGH, Versäumnisurteil vom 03.05.2005 - Aktenzeichen IX ZR 401/00

DRsp Nr. 2005/10750

Anwaltsgebühren bei Sanierungsverhandlungen mit Gläubigern; Nichtberücksichtigung von Vorbringen nebst Anlagen mangels hinreichender Substanziierung

»1. Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum Zwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, so entsteht für den Auftrag jedem Gläubiger gegenüber eine Gebührenangelegenheit, sobald der Rechtsanwalt sich mit diesem gesondert auseinandersetzen muß. Wird an bestimmte Gläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt es sich dagegen in der Regel nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit mehreren Gegenständen.2. Läßt der Tatrichter in der mündlichen Verhandlung die Bezugnahme einer Partei auf unübersichtliche Anlagen bestimmender oder vorbereitender Schriftsätze zu, darf er nicht ohne Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Vortrags Teile des Verhandlungsstoffes bei der Entscheidung außer Betracht lassen.«

Normenkette:

BRAGO § 13 ; ZPO § 137 Abs. 3 § 139 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 10. April 1997 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der M. C. E. GmbH & Co. KG (i.F.: Gemeinschuldnerin). Er nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Herausgabe empfangener Gelder in Höhe von 168.712,60 DM nebst Zinsen in Anspruch.