Anwaltsgebühren bei Pflichtverteidigung nach Wahlverteidigung
1. Zahlungen für die Tätigkeit des Verteidigers vor der Beiordnung sind anrechenbar, soweit für diese gemäß § 97 Abs. 3BRAGO eine Pflichtverteidigervergütung beansprucht werden kann.2. Eine nochmalige Erstattung von Auslagen kommt nicht in Betracht, wenn diese bereits durch Zahlungen des Angeklagten beglichen sind.3. Die dem Verteidiger nach seiner Beiordnung entstandenen Auslagen sind durch die Zahlungen des Angeklagten nicht abgegolten, da ein entsprechender Auslagenerstattungsanspruch gegenüber dem Angeklagten nicht besteht.